Ein langjähriger Kollege verabschiedet sich in den Ruhestand, und du planst eine Abschiedsfeier, bei der Kollegen, Kunden und Geschäftspartner dabei sind. Aber wie sieht es steuerlich aus? Müssen die Kosten der Feier als geldwerter Vorteil versteuert werden? Keine Sorge, das Finanzgericht Niedersachsen hat gute Nachrichten!
Wenn du ein paar steuerliche Spielregeln beachtest, sind die Kosten der Feier nicht als Arbeitslohn zu sehen, und es fällt keine Lohnsteuer an. Das Finanzgericht Niedersachsen hat das in einem Urteil vom 14. Mai 2024 (Az. 8 K 66/22) bestätigt: Eine vom Arbeitgeber finanzierte Abschiedsfeier ist keine Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinne.
Das musst du beachten:
- Du bestimmst die Gästeliste: Du als Arbeitgeber lädst ein und legst fest, wer kommen darf.
- Ort der Feier: Die Feier findet in den Geschäftsräumen statt.
- Kosten pro Person: Auch wenn die Kosten pro Teilnehmer über 110 Euro liegen, wird das nicht als Arbeitslohn gewertet. Die Lohnsteuer bleibt außen vor.
Steuertipp: Wenn du und der ausscheidende Mitarbeiter die Kosten teilen, kann er seinen Anteil als Werbungskosten absetzen – allerdings nur, wenn ausschließlich berufliche Gäste dabei waren. Private Einladungen sind hier tabu.
Mach dir also keine Sorgen und genieße die Feier!
Herzlichst,
Janine Haberland