
BMF-Klarstellung: Droht jetzt Ärger mit dem Finanzamt?
Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren. Doch was passiert, wenn das Gehalt 2025 um genau diesen Betrag steigt? Wird das Finanzamt rückwirkend eine steuerpflichtige Lohnerhöhung unterstellen? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu nun eine Klarstellung veröffentlicht.
Rückblick: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG durfte zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Damit das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht anzweifelt, mussten Arbeitgeber einige Bedingungen erfüllen:
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Die Zahlung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
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Die Prämie musste als solche klar erkennbar sein, also z. B. auf dem Lohnzettel oder in einer Vereinbarung ausdrücklich als "Inflationsausgleichsprämie" bezeichnet werden.
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Die Regelung galt pro Arbeitgeber. Wer also in diesem Zeitraum mehrere Arbeitgeber hatte, konnte die Prämie mehrfach steuerfrei erhalten.
Vorsicht: Steuerfallen bei der Umsetzung
Nicht jede Auszahlung der Prämie wurde tatsächlich steuerfrei anerkannt. In der Praxis sind einige Unternehmen in steuerliche Fallstricke getappt:
Beispiel 1: Verrechnung mit dem regulären Lohn
Ein Unternehmen zahlt einer Mitarbeiterin im Jahr 2024 eine steuerfreie Inflationsprämie von 700 Euro, kürzt aber gleichzeitig das reguläre Bruttogehalt um diesen Betrag.
➡ Folge: Das Finanzamt erkennt die Steuerfreiheit nicht an, da die Prämie aus einer Entgeltumwandlung stammt und nicht zusätzlich gezahlt wurde.
Beispiel 2: Ersetzung einer Sonderzahlung
Ein Mitarbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber für 2024 eine Sonderprämie von 500 Euro vereinbart. Stattdessen wurde diese als steuerfreie Inflationsprämie ausgezahlt.
➡ Folge: Auch hier könnte das Finanzamt die Steuerfreiheit verweigern, da die Prämie eine bestehende Zahlung ersetzt.
Was passiert bei einer Gehaltserhöhung 2025?
Ein besonders brisantes Szenario: Ein Mitarbeiter erhält im Jahr 2024 monatlich 250 Euro Inflationsausgleichsprämie. Ab Januar 2025 erhöht der Arbeitgeber das reguläre Gehalt um genau diesen Betrag. Besteht dadurch die Gefahr, dass das Finanzamt rückwirkend die Steuerfreiheit der Prämie für 2024 aberkennt?
Die Entwarnung des BMF
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat beim Bundesfinanzministerium nachgehakt. Das Ergebnis: Die nachfolgende Gehaltserhöhung ist für die Steuerfreiheit der Prämie unschädlich.
➡ Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinem Mitarbeiter von Januar bis Dezember 2024 monatlich 125 Euro Inflationsprämie. In 2025 wird das reguläre Bruttogehalt um 125 Euro erhöht.
➡ Folge: Da die Gehaltserhöhung durch eine neue Vereinbarung geregelt ist und nicht direkt mit der Prämie verknüpft wurde, bleibt die Steuerfreiheit für 2024 bestehen.
Fazit: Sorgfältige Dokumentation schützt vor Steuerfallen!
Die Inflationsausgleichsprämie war ein beliebtes Mittel, um Mitarbeiter finanziell zu entlasten. Doch nicht jede Auszahlung ist automatisch steuerfrei. Arbeitgeber sollten genau dokumentieren, dass die Prämie zusätzlich zum Gehalt gezahlt wurde. Eine nachfolgende Gehaltserhöhung in 2025 ist dabei laut BMF unproblematisch. Trotzdem kann es sich lohnen, im Zweifel einen Steuerberater einzuschalten – denn das Finanzamt wird in Zukunft sicherlich genau hinschauen!
Herzlichst,
Janine Haberland