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Die Kleinunternehmerregelung bis Ende 2024: Was du wissen musst

11. Mar 2025

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bietet kleinen Unternehmen eine einfache Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien und ihren Verwaltungsaufwand zu verringern.

Aktuelle Umsatzgrenzen:

  • Vorjahr: Der Gesamtumsatz darf 22.000 EUR nicht überschreiten.
  • Laufendes Jahr: Der Umsatz darf voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen.

Wenn dein Unternehmen diese Anforderungen erfüllt, kannst du auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichten. Wichtig: Du musst eine Prognose für das laufende Jahr abgeben und sicherstellen, dass die 50.000 EUR-Grenze wahrscheinlich nicht überschritten wird.

Inländische Beschränkung:
Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Unternehmen, die innerhalb Deutschlands Umsätze erzielen. Umsätze aus dem Ausland zählen also nicht zu den Umsatzgrenzen.

Ab 2025: Was sich ändert

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmerregelung angepasst. Die Umsatzgrenzen steigen und auch Unternehmen aus dem EU-Ausland können von der Regelung profitieren.

Neue Umsatzgrenzen:

  • Vorjahr: 25.000 EUR.
  • Laufendes Jahr: 100.000 EUR.

Mit diesen höheren Grenzen können deutlich mehr Unternehmen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Überschreitest du jedoch die 100.000 EUR-Grenze, entfällt die Befreiung zur Kleinunternehmerregelung für den Rest des Jahres.

Erweiterung auf ausländische Unternehmen:
Ab 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Unternehmen aus der EU, solange deren Umsatz innerhalb der EU 100.000 EUR nicht überschreitet.

Meldepflicht für ausländische Unternehmer:
Für ausländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen wollen, gibt es ab 2025 ein spezielles Meldeverfahren. Sie müssen quartalsweise ihre Umsätze dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Vereinfachte Rechnungsstellung und E-Rechnungen:
Kleinunternehmer müssen weiterhin keine E-Rechnungen ausstellen, sollten aber in der Lage sein, diese zu empfangen. Die Anforderungen an Rechnungen sind auch weiterhin vereinfacht.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Überlegungen zur Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung eröffnet dir Spielraum für steuerliche Planungen, birgt jedoch auch Herausforderungen.

Was zählt als Umsatz?
Nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze zählen zur Umsatzgrenze. Beispielsweise kann ein Arzt bis zu 25.000 EUR (neu) mit steuerpflichtigen Tätigkeiten wie Gutachten erzielen, ohne die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten, auch wenn seine Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:
Manchmal kann es sinnvoll sein, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten – vor allem, wenn dein Unternehmen überwiegend B2B-Kunden bedient. In diesem Fall kannst du die Vorsteuer abziehen, und deine Geschäftskunden können ebenfalls die Vorsteuer geltend machen.

Neugründungen und Umsatzprognose:
Für neu gegründete Unternehmen gilt im Jahr der Gründung eine reduzierte Umsatzgrenze von 25.000 EUR. Diese Grenze wird jedoch zeitanteilig berechnet. Wenn du beispielsweise im November gründest, steht dir nur noch ein Zwölftel des Betrags zu, also etwa 4.166 EUR. Wird diese Grenze überschritten, musst du zur Regelbesteuerung übergehen.

Ist- und Sollversteuerung: Was ändert sich?

Ab 2028 gibt es im Umsatzsteuerrecht neue Regelungen zur Ist- und Sollversteuerung.

Unterschiede zwischen Ist- und Sollversteuerung:

  • Istversteuerung: Du führst die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt ab, wenn du die Zahlung für eine Leistung oder Ware erhalten hast. Das schont deine Liquidität, weil du die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren musst.
  • Sollversteuerung: Hier musst du die Umsatzsteuer abführen, sobald du die Rechnung gestellt hast, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.

Für Unternehmen, die mit späten Zahlungen oder Zahlungsausfällen rechnen müssen, ist die Istversteuerung vorteilhaft, da sie die Umsatzsteuer erst abführen müssen, wenn das Geld tatsächlich eingegangen ist.

Voraussetzungen für die Istversteuerung:
Unternehmen können die Istversteuerung nutzen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 800.000 EUR nicht überschreitet. Freiberufler können sie unabhängig von ihrem Umsatz anwenden.

Neue Regelung ab 2028:
Ab 2028 wird der Vorsteuerabzug bei Istversteuerern an die tatsächliche Zahlung geknüpft. Das bedeutet, dass du die Vorsteuer erst dann abziehen kannst, wenn die Rechnung auch bezahlt wurde – und nicht schon beim Erhalt der Rechnung. Diese Änderung soll verhindern, dass Unternehmen die Vorsteuer vorzeitig abziehen, obwohl der Leistungserbringer die Umsatzsteuer erst später abführt.

Diese neuen Regeln ab 2028 bringen also mehr Fairness und Klarheit im Umgang mit der Vorsteuer und verhindern missbräuchliche Handhabungen.

Herzlichst,

Janine Haberland


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