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Handwerkerbonus 2025: 17 Tipps zur Steueranrechnung von Handwerkerleistungen

20. Mar 2025

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann steuerlich attraktiv sein. Mit dem Handwerkerbonus 2025 können Privatpersonen in Deutschland Kosten für Handwerksarbeiten teilweise steuerlich geltend machen. Hier erfahren Sie, welche Arbeiten absetzbar sind, welche Neuerungen ab 2025 gelten und wie Sie den maximalen Steuerbonus ausschöpfen.

1. Handwerkerbonus: Die Grundsätze

Beauftragt ein Privatkunde einen Handwerker für Reparaturen oder Modernisierungsarbeiten in seinem Eigenheim oder seiner Mietwohnung, kann er 20 % der reinen Arbeitskostenvon der Steuer abziehen.

  • Maximal absetzbar:1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
  • Wichtig: Materialkosten sind nicht absetzbar!

2. Energetische Sanierung: Steuerbonus nutzen

Für energetische Sanierungen wie Dämmung oder Heizungsaustausch gibt es einen besonderen Steuerbonus von 20 %– und zwar auf die gesamten Sanierungskosten, inklusive Material.

  • Maximal möglich:40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre (§ 35c EStG).
  • Zusätzliche Voraussetzung: Eine Bescheinigung des Fachunternehmens ist erforderlich.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Dazu zählen z. B. Gartenpflege oder Fensterreinigung durch einen selbstständigen Dienstleister.

  • Steueranrechnung: 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).

4. Steuerbonus clever kombinieren

Die verschiedenen Steuerermäßigungen können nebeneinander genutzt werden. Beispiel:

  • Badsanierung: 7.000 € (reine Arbeitskosten) → Steuerbonus: 1.200 € (maximal möglich).
  • Gartenneugestaltung: 11.000 € → Steuerbonus: 2.200 €.
  • Gesamter Vorteil: 3.400 € Steueranrechnung.

5. Voraussetzungen für die Steueranrechnung

Damit das Finanzamt den Steuerbonus anerkennt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1.  Rechnung muss vorgelegt werden.
  2.  Keine Barzahlung – Überweisung ist Pflicht.
  3. Bei energetischer Sanierung: Fachbescheinigung erforderlich.

6. Steuerbonus oder staatliche Förderung?

Eine Doppelförderung ist nicht möglich: Entweder Steueranrechnung oder staatliche Hilfe (z. B. KfW-Zuschüsse oder günstige Kredite). Die Entscheidung muss vor der Beauftragung getroffen werden!

7. Festgesetzte Steuer: Wichtiger Fallstrick

Die Steueranrechnung wird nur von der tatsächlich festgesetzten Steuer abgezogen. Ist die Steuerschuld niedriger als der Steuerbonus, verpufft der überschüssige Betrag.

Beispiel:

  • Kosten für Handwerkerleistungen: 6.000 € → Steuerbonus: 1.200 €.
  • Tatsächliche Steuerschuld: 350 €.
  • Folge: Nur 350 € werden angerechnet, der Rest verfällt.

8. Energetische Sanierung: Keine Übertragung des Steuerbonus

Bei energetischen Sanierungen wird die Steueranrechnung zwar auf drei Jahre verteilt, nicht genutzte Beträge können aber nicht ins nächste Jahr übertragen werden (FG Hamburg, Urteil v. 06.08.2024, Az. 1 K 73/24).

9. Neue Musterbescheinigung ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Fachbetriebe für energetische Sanierungen eine neue Musterbescheinigung des Bundesfinanzministeriums nutzen.

10. Neue Regel: Überweisung auf Konto des Leistungserbringers

Ab 2025 darf die Zahlung nur noch direkt auf das Konto des Handwerkers oder Dienstleisterserfolgen.

=> Problem: Unklar ist, ob Überweisungen an Vermittler oder Inkassounternehmen akzeptiert werden.

11. Ausnahme zur Überweisungsregel

Laut einem älteren BMF-Schreiben (09.11.2016) sind Zahlungen an Vermittler unschädlich, wenn die Rechnung den Leistungserbringer genau ausweist (Name, Adresse, Steuernummer). Ob dies weiterhin gilt, bleibt abzuwarten.

12. Rechnung muss aufgeschlüsselt sein

Eine Steueranrechnung gibt es nur für Arbeitskosten – nicht für Material. Daher muss die Rechnung genau zwischen Arbeitszeit und Material differenzieren. Pauschalrechnungen sind nicht anerkannt!

13. Handwerker sollten keine Steuerberatung geben

Viele Kunden fragen Handwerker direkt nach Steuer-Tipps. Doch Vorsicht:

  • Handwerker dürfen keine steuerliche Beratung geben.
  • Falsche Infos könnten zu negativen Bewertungen führen.
  •  Besser: Kunden auf die Steueranrechnung hinweisen, aber für Details an einen Steuerberater verweisen.

14. Steuerbonus in der Nebenkostenabrechnung

Mieter können Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt wurden, steuerlich geltend machen. Dazu eine Bescheinigung vom Vermieter anfordern!

15. Steuerbonus in der Wohngeldabrechnung

Auch Eigentümergemeinschaften können Steueranrechnungen für Handwerkerkosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Wohngeldabrechnung beantragen.

16. Steuerbonus in der Heizkostenabrechnung

Auch Heizkostenabrechnungen enthalten oft steuerlich anrechenbare Positionen – ein Blick in die Abrechnung lohnt sich!

17. Richtige Anlage in der Steuererklärung nutzen

Wichtig!

  • Für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen: Anlage "Haushaltsnahe Dienstleistungen" ausfüllen.
  • Für energetische Sanierungen: Anlage "Energetische Sanierung" nutzen.

Fazit: Steuerersparnis clever nutzen

Der Handwerkerbonus 2025 bietet Privatkunden die Möglichkeit, Steuerersparnisse von bis zu 40.000 Euro bei energetischen Sanierungen und bis zu 5.200 Euro bei Handwerkerleistungen & haushaltsnahen Dienstleistungen zu erzielen. Wer die neuen Regeln beachtet, frühzeitig plant und sich über Alternativen informiert, kann den maximalen Steuerbonus ausschöpfen!

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Steuerberater.

Herzlichst,

Janine Haberland


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