1. Freigrenze für Geschenke steigt
Wer Geschäftspartner und Kunden beschenken möchte, darf 2023 netto nicht mehr als 35 Euro pro Empfänger und Jahr für das Präsent ausgeben. Andernfalls handelt es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben und der Vorsteuerabzug kippt. Wer mit dem Schenken bis zum 1. Januar 2024 wartet, kann großzügiger sein. Die Freigrenze soll von 35 auf 50 Euro angehoben werden.
2. Höchstgrenze für GWG steigt
Geringwertige Wirtschaftsgüter - Sollen für den Betrieb zeitnah bewegliche Gegenstände gekauft werden (zum Beispiel Werkzeug) und der Kaufpreis beträgt netto nicht mehr als 800 Euro, winkt für den Kaufpreis ein Sofortabzug als Betriebsausgabe. Ab 1. Januar 2024 soll die Höchstgrenze von 800 auf 1.000 Euro steigen.
3. Sammelpostenmethode
Bisher gilt für Gegenstände mit einem Kaufpreis von bis zu 1.000 Euro netto, dass diese in einem Sammelposten erfasst und auf nur fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben werden dürfen. Ab 1. Januar 2024 soll die Sammelpostenmethode für Gegenstände mit einem Kaufpreis bis zu 5.000 Euro netto anwendbar sein. Es lohnt sich also, mit der Investition in betriebliche Möbel mit Kosten bis zu 5.000 Euro je Möbelstück bis Januar 2024 zu warten. Statt 13 Jahre Abschreibung winkt dann ein nur fünfjähriger Abschreibungszeitraum.
4. Neue Umsatzgrenzen für Einnahmen-Überschussrechnung
Bislang dürfen gewerbliche Unternehmer, deren Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro beträgt und deren Gewinn nicht über 60.000 Euro liegt, ihren Gewinn nach der einfacheren Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln. Ab 1. Januar 2024 soll die Umsatzhöchstgrenze dann auf 800.000 Euro klettern und die Gewinngrenze von 60.000 auf 80.000 Euro.
Tipp: Wurde ein Einnahmen-Überschussrechner vom Finanzamt ab 1. Januar 2024 zum Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung aufgefordert, weil er über den alten Grenzen lag? Dann kann ein Antrag beim Finanzamt Sinn machen, mit der Bitte, diese Aufforderung wieder zurückzuziehen. Und zwar in den Fällen, in denen sich der Umsatz und der Gewinn 2024 voraussichtlich unter den neuen Höchstgrenzen von 800.000 und 80.000 Euro bewegen wird.
5. Ist-Versteuerung
Unternehmer, deren Umsatz bisher nicht über 600.000 Euro lag, konnten beim Finanzamt einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen. Die Umsatzsteuer wird dann nicht bereits fällig, wenn eine Leistung erbracht wird, sondern erst, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung beglichen hat. Ab 1. Januar 2024 soll die Umsatzhöchstgrenze auf 800.000 Euro steigen. Beträgt der Umsatz 2023 also nicht mehr als 800.000 Euro, profitieren Unternehmer 2024 auf Antrag von der Ist-Versteuerung.
6. Steuerfreie Vermietung
Wer seine private Immobilie 2024 zeitweise vermietet und dabei nicht mehr als 1.000 Euro Mieteinnahmen erzielt, soll nach einer Neuregelung diese Miete steuerfrei kassieren dürfen (§ 3 Nr. 73 EStG neu).