Nachfolgend zwei mögliche Gründe, warum Steuerbescheide vorläufig sein können.
Vorläufiger Steuerbescheid – Variante 1
Steht im Steuerbescheid, bei Art der Steuerfestsetzung, folgender Satz:
"Der Bescheid ergeht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig", müssen Sie sich grundsätzlich keine Sorgen machen. Denn die Vorläufigkeit betrifft in der Regel laufende Musterverfahren beim Bundesfinanzhof und beim Bundesverfassungsgericht. Sollten diese Musterprozesse zu Gunsten eines Steuerzahlers ausgehen, profitieren Sie aufgrund des Vorläufigkeitsvermerkes automatisch und bekommen möglicherweise einen neuen Steuerbescheid mit einer höheren Steuererstattung.
Vorläufiger Steuerbescheid – Variante 2
Es kann jedoch auch passieren, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid nach § 165 AO vorläufig erlässt, weil ein Steuerzahler aus einer selbstständigen Tätigkeit Dauerverluste erzielt. Wird innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren kein Totalgewinn erzielt, kann das Finanzamt die Steuerbescheide wegen dieses Vorläufigkeitsvermerks vom ersten Verlustjahr an ändern und die Verluste steuerlich kippen. Dann drohen Steuernachzahlungen zzgl. Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt unterstellt bei Dauerverlusten, dass ein Steuerzahler sein Hobby steuerlich absetzen möchte (im Fachjargon spricht man von fehlender Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei). Ob sich der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid auf solche Dauerverluste bezieht, kann in den Erläuterungstexten am Ende des Steuerbescheids entnommen werden.
Herzliche Grüße Janine