Die Nachricht von einer Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis, aber nicht jede werdende Mutter möchte dies sofort am Arbeitsplatz verkünden. Das Aufschieben der Information an den Arbeitgeber ist rechtlich möglich, aber gibt es hierbei Grenzen?
Freiwillige Information: Rechte der Schwangeren
Laut §15 des Mutterschutzgesetzes ist die Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft ein Soll, kein Muss. Werdende Mütter können selbst entscheiden, wann und ob sie die Schwangerschaft melden. Dieses Recht erstreckt sich theoretisch bis zum Ende des dritten Monats oder darüber hinaus. Ein Geheimnis bewahren ist also erlaubt, da Arbeitgeber grundsätzlich kein Recht darauf haben, sofort über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt zu werden.
Ausnahme Kündigungsschutz
Ein wichtiger Sonderfall tritt auf, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. In diesem Fall muss die Mitarbeiterin innerhalb von zwei Wochen darüber informieren, dass sie schwanger ist. Der besondere Kündigungsschutz während der Schwangerschaft tritt hier in Kraft und schützt die Schwangere vor einer unrechtmäßigen Kündigung.
Anforderungen an den Nachweis: Ärztliches Zeugnis und Kostenübernahme
Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der mündlichen Information haben, besteht die Möglichkeit, einen Nachweis in Form eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers zu verlangen. Interessanterweise trägt der Arbeitgeber die Kosten für dieses Zeugnis, wenn er es für erforderlich hält.
Herzliche Grüße Janine