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Mitarbeiter im Homeoffice - Ist hier eine Gewerbesteuer-Zerlegung nötig?

05. Apr 2024

Hat ein Unternehmen in mehreren Gemeinden Betriebsstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung, so ist eine Zerlegung der Gewerbesteuer vorzunehmen. Das bedeutet: Mehrere Gemeinden haben das Recht, von einem gewerblichen Unternehmer Gewerbesteuer zu verlangen. Hier stellt sich aus steuerlicher Sicht folgende Frage: Kann durch die dauerhafte Arbeit im Homeoffice in der Wohnung eines Arbeitnehmers eine Betriebsstätte des Unternehmens begründet werden?

Die gute Nachricht gleich vorweg: Nein! Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice keine Betriebsstätte begründet werden kann. Begründung: Der Arbeitgeber verfügt typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.

Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung soll auch in folgenden Fallsituationen Anwendung finden:

  • Arbeitnehmer übernimmt laufende Kosten und Ausgaben für die Ausstattung des Homeoffice.
  • Arbeitnehmer vermietet seinem Arbeitgeber die Räumlichkeiten zu Hause und der Arbeitgeber hat keinerlei Mitbestimmungsrechte zur Nutzung dieser Räumlichkeiten.

Das gilt für ein Homeoffice außerhalb Deutschlands

Steuertipp: Dieser Beschluss auf Bund-Länder-Ebene gilt auch abkommensrechtlich. Das bedeutet: Hat ein Arbeitnehmer sein Homeoffice in einem Land außerhalb Deutschlands und mit diesem Land besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann durch das Homeoffice des Beschäftigten in diesem Land keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet werden. 

Herzliche Grüße

Janine


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