Wenn ein GmbH-Gesellschafter seinen im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteil veräußert und in den letzten fünf Jahren mindestens ein Prozent an der GmbH beteiligt war, unterliegt der Verkaufsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Besteuerung. Ein erzielter Verlust aus dem Verkauf kann steuerlich mit anderen Einkünften verrechnet werden. Die Frage, ob ein in der Krise stehengelassenes Darlehen des Gesellschafters an die GmbH bei Ausfall mit dem Nennwert oder Teilwert zu nachträglichen Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung führt, wurde vom Bundesfinanzhof beantwortet.
Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten leider auf den Teilwert des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise ab. Und dieser Teilwert beträgt dann leider meist null Euro (BFH, Urteil vom 18. Juli 2023, Az. IX R 21/21).
Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter gewährt seiner GmbH (25.000 Euro Stammkapital) ein Darlehen über 100.000 Euro. Obwohl die GmbH in finanzielle Schieflage kommt, fordert er das Darlehen nicht zurück. Es kommt zur Liquidation.
So rechnete der GmbH-Gesellschafter | So rechneten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof | |
Stammkapital | 25.000 Euro | 25.000 Euro |
Darlehen | Nennbetrag 100.000 Euro | Teilwert 0 Euro |
Verlust nach § 17 EStG | 125.000 Euro | 25.000 Euro |
Herzliche Grüße Janine