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Gestaltung der Ein-Prozent-Regelung: Steuern sparen beim Dienstwagen

07. Jun 2024

Wird ein Firmenwagen vom Unternehmer zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutzt und es wird kein Fahrtenbuch geführt, unterstellt das Finanzamt eine private Mitbenutzung des Pkw. Der zu versteuernde Privatnutzungsanteil ist in diesem Fall nach der Ein-Prozent-Regelung zur ermitteln. (Ausnahme Elektrofahrzeuge 0,5% oder 0,25 %).

Grundsätze zur Ein-Prozent-Regelung

Wird der zu versteuernde Privatnutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu ermitteln. Ein Prozent dieses Bruttolistenpreises ist monatlich für die Privatnutzung zu versteuern.

Besonderheit: Ist zum Zeitpunkt der Erstzulassung auch ein Sonderausstattungspaket im Firmenwagen eingebaut, ist auch für den Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung ein Prozent pro Monat zu versteuern.

Praxis-Tipp: Wer also mit seiner Wunsch-Sonderausstattung bis nach der Erstzulassung des Neufahrzeugs warten kann, spart Monat für Monat Steuern. Denn ist zum Zeitpunkt der Erstzulassung keine Sonderausstattung eingebaut, bleibt der Wert der Sonderausstattung bei der Ein-Prozent-Regelung außen vor.

Beispiel: Eine Unternehmerin erwirbt ein Neufahrzeug für ihren Betrieb mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro.

Variante 1: Sie entscheidet sich noch vor Erstzulassung für ein Sonderausstattungspaket mit einem Bruttolistenpreis von 15.000 Euro.

Variante 2: Sie lässt die Sonderausstattung erst nachträglich – also nach der Erstzulassung – einbauen.

Ermittlung des Privatanteils

 

Variante 1

Variante 2

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung

50.000 Euro

50.000 Euro

Bruttolistenpreis der Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

15.000 Euro

0 Euro

Bruttolistenpreis gesamt

65.000 Euro

50.000 Euro

Jährlich zu versteuernder Privatnutzungsanteil (Umsatzsteuer noch nicht enthalten)

7.800 Euro

6.000 Euro

Noch nicht freigeschaltete Sonderausstattung

Nun stellt sich in der Praxis die Frage, ob die im Beispiel beschriebenen Steuerspielregeln auch dann greifen, wenn die Sonderausstattung bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Firmenwagen verbaut ist und nur noch digital freigeschaltet werden muss (z.B. Navigation, Entertainment, etc.). Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann hier entnommen werden, dass der Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen ist, sofern diese Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht freigeschaltet ist.

Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt für seinen Betrieb ein Neufahrzeug. Das Fahrzeug enthält ein spezielles Entertainment- und Infotainmentpaket, dass jederzeit freigeschaltet werden kann. Dazu muss der Wagen nicht in Werkstatt gebracht werden. Es genügt zur Freischaltung die Eingabe eines Codes. Der Unternehmer entscheidet sich erst einmal gegen diese digitale Sonderausstattung, bucht sie aber einige Wochen nach Erhalt seines Fahrzeugs dazu.

Folge: Da die digitale Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht freigeschaltet war, ist der Bruttolistenpreis der Sonderausstattung bei Ermittlung des Privatnutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regelung nicht zu berücksichtigen.

Rechtlicher Gestaltungsmissbrauch

Bei Betriebsprüfungen wird der Prüfer in solchen Fällen jedoch ganz genau hinschauen. Denn finden sich Nachweise dafür, dass die Freischaltung oder der Einbau von Sonderausstattung nur nachträglich nach der Erstzulassung erfolgt, um Steuern zu sparen, unterstellt das Finanzamt einen rechtlichen Gestaltungsmissbrauch. Wer andere Gründe schriftlich festhält, warum er zunächst auf die Sonderausstattung verzichtet, steht steuerlich auf der sicheren Seite. Solche Gründe könnten sein: Sonderausstattung aktuell nicht finanzierbar, keine aktuelle Verwendung.Grundsätze zur Sonderausstattung auch bei Dienstwagenüberlassung

Die vorgestellten Grundsätze zur Sonderausstattung greifen übrigens ebenso, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Dienstwagen überlassen und die Arbeitnehmer den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermitteln. 

Herzliche Grüße Janine


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