Wenn du 2023 etwas gekauft hast, das du teilweise für deinen Handwerksbetrieb nutzt, hast du steuerlich folgende Optionen:
- Du kannst den Gegenstand zu 100 % dem Unternehmensvermögen zuordnen.
- Du kannst dich entscheiden, den Gegenstand komplett privat zu belassen.
- Du teilst den Gegenstand anteilig auf – zum Beispiel 30 % für das Unternehmen und 70 % privat.
Bei den ersten beiden Varianten musst du gegenüber dem Finanzamt klar machen, dass du den Gegenstand (ganz oder teilweise) dem Unternehmensvermögen zuordnest. Nur wenn das nachvollziehbar ist, hast du einen Anspruch auf die Erstattung der Vorsteuer aus dem Kaufpreis.
Tipp aus der Praxis: Keine Sorgen hast du, wenn der Gegenstand für deinen Betrieb angeschafft, in der Buchhaltung erfasst und die Vorsteuer schon in der Umsatzsteuervoranmeldung für 2023 beantragt wurde. Das zeigt dem Finanzamt eindeutig, dass er für das Unternehmen gedacht ist. Probleme können entstehen, wenn du zum Beispiel ein Auto gekauft hast, das vorwiegend privat genutzt wird, aber auch für dein Unternehmen. Wenn du das Auto mindestens zu 10 % betrieblich nutzt, aber die Vorsteuer noch nicht geltend gemacht hast, kann es zu Fragen kommen.
BMF-Schreiben bringt Klarheit
Bislang mussten Unternehmer bis zum 31. Juli des Folgejahres mitteilen, ob ein Gegenstand zum Unternehmensvermögen gehört oder nicht. Das war eine feste Frist. Aber der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2022 entschieden, dass diese Frist nicht mehr zwingend notwendig ist.
In diesen Fällen erkennt das Finanzamt die Zuordnung automatisch an:
- Die Rechnung läuft auf deinen Handwerksbetrieb.
- Der Gegenstand ist betrieblich versichert.
- Du hast ihn in der Bilanz als Anlagevermögen erfasst und abgeschrieben.
- Der Gegenstand wird für betriebliche Zwecke genutzt.
- In den Unterlagen zur Finanzierung wird klar, dass der Gegenstand für das Unternehmen angeschafft wurde.
Zusätzliche Hinweise zur Zuordnung findest du im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 15.2c Abs. 17 Satz 6).
Tipp: Wenn das Finanzamt deinen Vorsteuerabzug infrage stellt, weil der Prüfer keine klare Zuordnung erkennen kann, lohnt es sich, dagegen vorzugehen. Verweise auf das BFH-Urteil vom 4. Mai 2022 und das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Mai 2024, das besagt, dass die Finanzämter im Zweifel zugunsten des Unternehmers entscheiden müssen.
Jetzt weißt du, welche Möglichkeiten du hast, wenn du einen Gegenstand für deinen Handwerksbetrieb angeschafft hast und wie du ihn steuerlich richtig zuordnest. Mit den Tipps und der aktuellen Rechtsprechung im Rücken kannst du sicherstellen, dass du keine Vorsteuererstattung verpasst – und im Zweifelsfall weißt du genau, wie du dich gegenüber dem Finanzamt durchsetzt.
Herzlichst,
Janine